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Muss mein Innovationsprojekt durch ein Patent geschützt werden?

Wir beraten Sie bei der Strategie zur Entwicklung Ihres Rechte-Portfolios und der Bewertung Ihrer Immaterialgüter, insbesondere mit Hilfe von Audits, Due Diligence und jeglicher vertraglichen Maßnahme in Verbindung mit Ihren Rechten.

Wir prüfen Ihr Projekt durch die Identifikation von patentfähigen Erfindungen auf den Gebieten der Elektronik und Informatik, der Chemie, der Biologie, der Biotechnik, der Pharmazie, der Gesundheit, des Maschinenbaus oder auch der Telekommunikation. Funktionalitäten einer von Ihnen entwickelten Software können sehr wohl patentfähig sein, weil sie eine patentfähige Erfindung darstellen kann, wenn sie eine technische Lösung für ein technisches Problem bietet. Wir helfen Ihnen bei der Identifizierung des patentfähigen Gegenstands in Ihren Software-Programmen und beim Schutz dieses Gegenstands als technische Erfindung.

Durch das Verfassen einer Beschreibung der Erfindung und von Ansprüchen, in denen die technischen Merkmale definiert werden, für die Schutz beantragt wird, entwickeln wir eine Ihrem Unternehmen und Ihrem Projekt entsprechende Schutzstrategie.

Danach reichen wir Ihre Patentanmeldung beim französischen Patentamt (INPI), beim Europäischen Patentamt (EPA) oder bei einem beliebigen anderen internationalen Patentamt ein, und zwar entweder auf direktem Weg oder durch eine internationale PCT-Anmeldung. Wir begleiten das Verfahren zur Prüfung der Patentanmeldung, setzen uns je nach Erfordernis mit den Prüfern in den betreffenden Patentämtern auseinander, kümmern uns um die Erteilung und organisieren die Zahlung der Jahresgebühren.

Gegen ein Patent, das für Sie störend ist, können wir Einspruch erheben oder eine Aufhebungsklage einleiten, falls dies möglich ist.

LLR verfügt über Instrumente, die von der Kanzlei entwickelt worden sind und von denen eines – Crystal© – ganz besonders für Handlungsfreiheitsrecherchen ihrer Mandanten geeignet ist. Dabei handelt es sich um ein innovatives Werkzeug für den Einsatz bei Recherchen zur Prüfung der Handlungsfreiheit (FTO – Freedom to Operate), das wir entwickelt haben, weil bei unseren Mandanten ein Bedarf danach besteht. Dieses äußerst wirksame Verfahren zur Einschätzung von Risiken/Kräften, die im gewerblichen Rechtsschutz eine Rolle spielen, gestattet es, die wichtigsten Patente einer Technologie und ihre Auswirkungen, auf Produkte von Marktteilnehmern in der Form einer Synthesematrix darzustellen. Dieses Verfahren eignet sich ganz besonders für Audits, die durchzuführen sind, um den Wert einer Technologie zu beurteilen („Due Diligence“).

Insbesondere ist unsere Kanzlei in der Lage, im Bereich des geplanten Einheitspatents und der geplanten Einheitspatentgerichtsbarkeit (EPG) tätig zu werden, weil wir genau über die diesbezüglichen Fortschritte im Bilde sind. Falls nötig, ar­beiten wir mit einem Rechtsanwalt zusammen. Außerdem verfügt unser Team über Mitglieder, die bereitstehen, wenn das EPG eingerichtet ist.

Falls bereits ein Patentverletzungsverfahren eingeleitet worden ist, prüfen wir unabhängig davon, ob Sie Kläger oder Beklagter sind, wie Ihre Chancen des Obsiegens oder des Unterliegens stehen, und helfen Ihnen beim Entwickeln einer Angriffs‑ oder Verteidigungsstrategie. Falls relevant, unterstützen wir Sie bei der Herbeiführung einer Einigung.

Einheitspatent

(Diese Seite ist das Ergebnis einer automatischen Übersetzung)

„Ist es in Ihrem Interesse, die einheitliche Wirkung eines erteilten europäischen Patents zu beantragen?“

Wir können Ihnen dabei helfen, herauszufinden, ob es für Ihr Unternehmen sinnvoll ist, die einheitliche Wirkung eines europäischen Patents zu beantragen, die ab dem 1. Juni 2023 möglich sein wird, und/oder das Patent in bestimmten Ländern auf herkömmliche Weise zu validieren.

Zu diesem Zweck stellen wir Ihnen kostenlos unseren allgemeinen Kostensimulator zur Verfügung, mit dem Sie die Kosten zwischen den verschiedenen möglichen Optionen je nach den interessierenden Ländern vergleichen können. Zur Verfeinerung dieses allgemeinen Simulators können wir Ihnen darüber hinaus genauere Angaben zu den Kosten auf der Grundlage des betreffenden Patenttextes liefern (die Kosten hängen insbesondere vom Umfang der Texte für die Länder ab, in denen eine Übersetzung erforderlich ist).

(source : OEB)

1) Geografischer Geltungsbereich des klassischen europäischen Patents

Wie auf der EPA-Website ausführlich dargestellt, kann der Schutz durch ein klassisches europäisches Patent in 39 Mitgliedstaaten (auf der Karte in rot) sowie in einem Staat, der die Erstreckung zulässt (in grau) und in vier Staaten, die Validierung zulassen (in blau), erlangt werden.

Bis Juni 2023 war es möglich, ein europäisches Patent in einem oder mehreren dieser Staaten anzumelden, indem man die entsprechenden Gebühren zum Zeitpunkt des Prüfungsantrags entrichtete und dann den beantragten Schutz vor jedem nationalen Patentamt unter bestimmten Übersetzungs- und Vertretungsbedingungen (Validierungsverfahren) nach Erhalt der Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents bestätigte.

2) Neue Validierung beim EPA seit dem 1. Juni 2023

(source : OEB)

Verstärkte Zusammenarbeit (25):
Von den 27 Staaten der Europäischen Union (EU) haben sich 25 bereit erklärt, an der Verstärkten Zusammenarbeit teilzunehmen (alle EU-Staaten außer Spanien und Kroatien), um eine einheitliche Benennung für das europäische Patent vorzuschlagen. Diese 25 Staaten sind auf der Karte in hellblau dargestellt.

(source : OEB)

Staaten, die derzeit am Einheitspatent teilnehmen (18) :

Dennoch sind ab dem 1. Juni 2023 zunächst nur 17 der 25 Staaten (in dunkelblau auf der Karte unten) bereit und nehmen an der einheitlichen Bezeichnung teil. Darüber hinaus wird Rumänien am 1. September 2024 der 18. Staat sein, der das Abkommen ratifiziert. Die jährlichen Kosten für die einheitliche Wirkung entsprechen den vier Jahresgebühren für die einzeln validierten Staaten.

Parallel zum üblichen Validierungsverfahren ist es daher möglich, den einheitlichen Schutz für alle 17 dieser Staaten innerhalb eines Monats nach Erteilung zu beantragen (weitere werden folgen).

3) Übergangsmaßnahmen und Schiedsverfahren

Für einen Zeitraum von 6 Jahren (einmal verlängerbar), d.h. bis spätestens 2035, ist eine vollständige Übersetzung des Patents mit einheitlicher Wirkung erforderlich (wenn die Verfahrenssprache Französisch oder Deutsch ist, Übersetzung ins Englische, ansonsten Übersetzung in eine andere Amtssprache eines EU-Mitgliedstaates als Englisch).

Folglich muss zum Zeitpunkt der Erteilung das Interesse der einheitlichen Wirkung für den Inhaber abgewogen werden.

Da Spanien und das Vereinigte Königreich nicht von der einheitlichen Wirkung profitieren können, scheint die einheitliche Wirkung finanziell nicht vorteilhaft zu sein, wenn ein Schutz für Frankreich, Deutschland, Spanien und das Vereinigte Königreich angestrebt wird, oder zumindest werden die zusätzlichen Kosten für einen viel größeren territorialen Geltungsbereich, der durch die einheitliche Wirkung erzielt wird, vom Inhaber möglicherweise nicht akzeptiert. Daher muss für jede Erteilung ein Kostenvergleich (siehe unseren Kostensimulator) durchgeführt werden.

Außerdem werden Rechtsstreitigkeiten über Patente mit einheitlicher Wirkung zwangsläufig vor der Einheitlichen Patentgerichtsbarkeit ausgetragen, da sich klassische europäische Patente dieser Verpflichtung vorerst entziehen können.

Die einheitliche Wirkung kann nicht für europäische Patente beantragt werden, die seit mehr als einem Monat erteilt wurden.

Patentfähigkeitsstudie

« Ist Ihre Erfindung auch erfinderisch?»

Bei einer Patentfähigkeitsstudie wird festgestellt, ob Ihre Erfindung mit einem Patent geschützt werden kann. Mit anderen Worten handelt es sich um eine Beurteilung, inwieweit eine Patentanmeldung zum Schutz Ihrer Erfindung gegenüber einer Behörde (z.B. gegenüber dem französischen Patentamt oder dem Europäischen Patentamt) vertreten werden kann, so dass es zu einer Patenterteilung kommt.

Abgesehen von einigen Ausnahmen handelt es sich bei den zu beurteilenden Kriterien in der Hauptsache um folgende, auch wenn sie zuweilen unterschiedlich ausgelegt werden:

  • Gehört Ihre Erfindung nach dem Gesetz oder nach der Rechtssprechung zu den Patentfähigkeitsausnahmen? Beispielsweise sind Computerprogramme nach dem Euro­päischen Patentübereinkommen zwar üblicherweise nicht patentfähig, während sie es nach der Rechtssprechung unter bestimmten Bedingungen dennoch sind.
  • Ist Ihre Erfindung eine Erfindung im rechtlichen Sinne? Eine wissenschaftliche Entdeckung ist beispielsweise keine Erfindung. Eine oder mehrere Anwendungen Ihrer Entdeckung kann man jedoch sehr wohl unter Patentschutz stellen.
  • Ist Ihre Erfindung gegenüber dem Stand der Technik neu? Diesbezüglich analysieren wir entweder die uns von Ihnen gelieferten Schriften des Standes der Technik oder wir führen selbst eine Dokumentenrecherche durch, um die neuen Elemente Ihrer Erfin­dung zu bestimmen, d. h. jene Elemente, die patentfähig wären.
  • Ist Ihre Erfindung erfinderisch oder wäre sie hingegen für einen Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit naheliegend? Auch zur Beurteilung dieses Kriteriums stellen wir unsere Kenntnis der Praktiken der verschiedenen Ämter, der Gesetze und der Rechtssprechung in Ihren Dienst.

Durch das Ergebnis dieser Patentfähigkeitsstudie werden die Elemente Ihrer Erfindung herausgestellt, deren Schutz durch eine Patentanmeldung relevant wäre.

Gültigkeitsstudie

« Wie finde ich vor der Durchsetzung meines Patents gegenüber Dritten heraus, wie stichhaltig es ist?»

Wollen Sie im Patentfall wissen, wie solide Ihre Patentanmeldung oder Ihr Patent ist, bevor Sie Ihre Schutzrechte gegen Dritte, beispielsweise einen möglichen Patentverletzer, durch­setzen? Zur Beurteilung der Gültigkeit Ihres Schutzrechts stellen wir Ihnen unser Fachwissen zur Verfügung. Wir gehen normalerweise in zwei Phasen vor.

  • Zunächst analysieren wir das Prüfungsverfahren Ihres Schutzrechts sowie gegebenenfalls die Verfahren im Ausland für diese Erfindung, um insbesondere festzustellen, ob die Be­dingungen der Neuheit, der Erfindungshöhe und des Hinreichens der Beschreibung sowie die Bedingung, dass keine Erweiterung über den Inhalt der Anmeldung in ihrer eingereichten Fassung hinaus vorliegt, erfüllt sind oder eingehalten worden sind.
  • Auf Anfrage können wir danach auch eine ergänzende Recherche des Standes der Technik durchführen, um eventuelle relevante Schriften ausfindig zu machen, die dem Prüfer bei seiner Recherche entgangen sind und den tatsächlichen Schutzumfang Ihres Schutzrechts be­einflussen.

Freedom-To-Operate Analysen

« Wie steht es mit Ihrer Kenntnis hinsichtlich Freedom-to-Operate? »

Auf Ihr Verlangen hin führen wir Handlungsfreiheitsstudien durch; dabei prüfen wir die Gültigkeit und den Schutzumfang von gewerblichen Schutzrechten Dritter, die möglicher­weise störend für Sie sind. Es kann sich in diesem Zusammenhang um Schutzrechte handeln, die von Ihnen identifiziert worden sind oder die im Laufe einer Handlungsfreiheitsrecherche von uns aufgedeckt wurden. Wir halten Sie über jede Studie auf dem Laufenden und tauschen uns mit Ihnen aus. Dies ge­schieht nicht nur, um die eingegangenen Risiken abzuschätzen, sondern auch um im Falle von Problemen Ausweichmöglichkeiten zu umreißen oder zu definieren. Durch diesen Austausch kann sich insbesondere eine neue Erfindung Ihrerseits ergeben, und wir prüfen, wie sie geschützt werden kann.

Für die Handlungsfreiheitsuntersuchungen ihrer Mandanten verfügt LLR über Crystal©, ein von der Kanzlei selbst entwickeltes Instrument. Dabei handelt es sich um ein innovatives Werkzeug für den Einsatz bei Recherchen zur Prüfung der Handlungsfreiheit (FTO – Free­dom to Operate), das wir entwickelt haben, weil bei unseren Mandanten ein Bedarf danach besteht. Dieses Instrument, das auf einem äußerst wirksamen Verfahren zur Einschätzung von Risiken und Kräften beruht, die im gewerblichen Rechtsschutz eine Rolle spielen, gestattet es, die wichtigsten Patente eine Technologie und ihr Störpotenzial gegenüber Erzeugnissen von Marktteilnehmern in der Form einer Synthesematrix darzustellen. Dieses Verfahren eig­net sich ganz besonders für Audits, die durchzuführen sind, um den Wert einer Technologie zu beurteilen (Strategieberatung).

Einspruch Gegen Patente

« Was muss ich machen, wenn von Dritten Einspruch gegen mein europäisches Patent eingelegt wurde?»

Gegen Ihr europäisches Patent wird durch Dritte Einspruch eingelegt. Was ist zu tun?

Wir prüfen die vom Einsprechenden eingereichte Einspruchsschrift und helfen Ihnen bei der Erstellung einer Strategie zur Verteidigung Ihres Patents.

Ein Konkurrent ist Inhaber eines europäischen Patents, durch das Sie an der Nutzung bestimmter Ihrer Erzeugnisse gehindert werden. Ihrer Meinung nach ist dieses Schutz­recht jedoch augenscheinlich ungültig. Was ist zu tun?

  1. Wir beurteilen die Erfolgsaussichten eines Einspruchsverfahrens gegen dieses Patent und unterstützen Sie bei der Definierung einer Angriffsstrategie.
  2. Wir prüfen die Schriften des Standes der Technik, mit denen die Gültigkeit des betreffenden Patents angegriffen werden kann. Des Weiteren untersuchen wir auch das Prüfungsverfahren, das zu der Erteilung des Patents führte, und versuchen gegebenenfalls darin Mängel aufzu­spüren, aus denen sich ein Einspruchsgrund ergeben könnte.
  3. Sodann verfassen wir eine Einspruchsschrift und nehmen zu eventuellen vom Inhaber vorge­brachten Argumenten Stellung.
  4. Wir können Sie bei der nachfolgenden mündlichen Verhandlung vertreten, wenn eine solche von einem der Beteiligten des Einspruchsverfahrens beantragt wird.
  5. Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens prüfen wir, ob eine Beschwerde sinnvoll ist, und verfassen gegebenenfalls eine Beschwerdeschrift.

Nichtigkeitsklage

« Auf welche Weise kann ich Rechte Dritter anfechten?»

Wurden Sie von einem Patentinhaber in Verzug gesetzt oder wurde Ihnen eine Patent­verletzungsklage angedroht? Steht Ihnen bei der Entwicklung oder der Vermarktung eines Erzeugnisses ein Patent im Wege? Dann haben Sie ein direktes und persönliches Interesse da­ran, gegen dieses Patent vorzugehen, und können folglich eine Nichtigkeitsklage gegen dieses Patent einleiten.

Wir begleiten Sie bei allen Ihren Terminen vor dem Landgericht Paris, um die Richter von der Nichtigkeit des störenden Patents zu überzeugen. Bei dem in Rede stehenden Schutzrecht kann es sich um ein vom INPI erteiltes französisches Patent oder um ein vom EPA erteiltes europäisches Patent handeln, das in Frankreich wirksam ist.

Im Rahmen dieser Nichtigkeitsklage gegen ein Patent einer der beiden obigen Kategorien führen wir für Sie die notwendigen Prüfungen bezüglich der folgenden Punkte durch:

  • Ist die Erfindung patentfähig?
  • Ist die Erfindung hinreichend klar und vollständig offenbart?
  • Was ist der Gegenstand des Patents und wie groß ist sein Schutzumfang?
  • Und gegebenenfalls, hat der Inhaber ein Recht auf Erlangung des Patents?