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Rechtsstreitigkeiten

« Was muss ich tun, um eine Schutzrechtsverletzung oder unlauteren Wettbewerb zu unterbinden oder wenn ich verklagt werde? »

Allgemein gesprochen, unterstützen wir Sie bei der Klageerhebung gegen Dritte, der Vermeidung oder Beendigung eines Rechtsstreits, aber auch bei Führen von Verhandlungen.

Falls bereits ein Schutzrechtsverletzungsverfahren oder ein Verfahren wegen unlauteren Wettbewerbs eingeleitet worden ist, prüfen wir unabhängig davon, ob Sie Kläger oder Beklagter sind, wie Ihre Chancen des Obsiegens oder des Unterliegens stehen, und helfen Ihnen beim Entwickeln einer Angriffs‑ oder Verteidigungsstrategie. Falls relevant, un­terstützen wir Sie bei der Herbeiführung einer Einigung.

Treten Sie als Kläger in einem Schutzrechtsverletzungsverfahren auf, bereiten wir die Klage vor, indem wir beispielsweise durch die Wahl des Ortes der Beweissicherung und eines mit dieser Art von Auftrag vertrauten Gerichtsvollziehers ein Beweissicherungsverfahren in die Wege leiten sowie einen Beweissicherungsantrag und –verfügungsentwurf verfassen, die dem zuständigen Gericht vorgelegt werden. Während der Durchführung der Beweissicherungs­maßnahmen unterstützen wir den Gerichtsvollzieher als Sachverständige, damit alle Be­weiselemente identifiziert werden, die sich bei der streitigen Auseinandersetzung zu Ihren Gunsten auswirken können.

In der Folge arbeiten wir während des gesamten gerichtlichen Verfahrens mit einem Rechtsanwalt zusammen, der Experte in Sachen gewerblicher Rechtsschutz ist.

Bei Verfahren in China können wir Sie über alle Ihre Problemstellungen in diesem Land, sowohl was Angelegenheiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum als auch mit unlauterem Wettbewerb angeht, schnell und präzise beraten, da wir über eine Niederlassung in Peking verfügen. Im Streitfalle führen wir Schutzrechtsverletzungsuntersuchungen ge­meinsam mit unseren örtlichen Partnern durch; auf diese Weise werden Ihre Akten durch das Zusammenstellen von Beweisen vervollständigt.

Für Streitigkeiten anderswo im Ausland arbeiten wir mit unseren örtlichen Fachkollegen zu­sammen, um Sie und Ihre Interessen bestmöglichst zu vertreten.

Insbesondere ist unsere Kanzlei in der Lage, im Bereich des geplanten Einheitspatents und der geplanten Einheitspatentgerichtsbarkeit (EPG) tätig zu werden, weil wir genau über die diesbezüglichen Fortschritte im Bilde sind. Falls nötig, arbeiten wir mit einem Rechts­anwalt zusammen. Außerdem verfügt unser Team über Mitglieder, die bereitstehen, wenn das EPG eingerichtet ist.

Einheitliches Patentgericht (EPG)

(Diese Seite befindet sich im Aufbau, dies ist eine automatische Übersetzung)

Am 1. Juni 2023 trat das Übereinkommen über die einheitliche Patentgerichtsbarkeit (UPLJ) in Kraft. Dieser lang erwartete Schritt schlägt eine neue Seite in der Geschichte der Patente in Europa auf, da die neue Gerichtsbarkeit die ausschließliche Zuständigkeit für die Beurteilung europäischer Patente mit einheitlicher Wirkung haben wird.

Unser Team ist qualifiziert, Sie vor dem EPG zu vertreten. Hier finden Sie eine kurze Präsentation.

  • Kompetenz

Das EPG ist ein internationales Gericht, das für die Gültigkeit und Verletzung von europäischen Patenten mit oder ohne einheitliche Wirkung zuständig ist.

Wie auf der EPG-Website dargestellt, haben 24 der 27 Staaten der Europäischen Union das EPG-Übereinkommen unterzeichnet, d. h. die gesamte Europäische Union außer Spanien, Polen und Kroatien. Nicht alle der 24 Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, haben es auch ratifiziert, so dass das EPG im Juni 2023 nur in 17 Staaten in Kraft tritt.

EPG-Entscheidungen sind in allen Vertragsstaaten anwendbar, die das EPG-Übereinkommen ratifiziert haben. Nicht anwendbar sind die Entscheidungen daher im Vereinigten Königreich, in Spanien, Kroatien und Polen, wo nach wie vor ein zuständiges nationales Gericht über europäische Patentstreitigkeiten entscheiden muss.

Wie auf der Website des EPO beschrieben, besteht das EPG aus einem erstinstanzlichen Gericht mit einer Zentralkammer in Paris und einer Abteilung in München sowie mehreren lokalen und regionalen Kammern. Das Berufungsgericht hat seinen Sitz in Luxemburg.

  • Funktionsprinzip

Die Entscheidungen werden von Spruchkörpern getroffen, die entweder juristisch oder technisch qualifiziert sind. Zwischen der Einleitung des Verfahrens und dem Urteil in der Hauptsache liegt ein Jahr. Über eine etwaige Schadensersatzberechnung wird erst danach entschieden.

Das EPG hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Gültigkeit und Verletzung europäischer Patente mit einheitlicher Wirkung.

  • Übergangsregelungen und Schiedsverfahren

Für einen Zeitraum von 7 Jahren (einmal verlängerbar), d.h. bis spätestens 2037, werden sowohl das UPC als auch die Gerichte der einzelnen Länder für die Gültigkeit und Verletzung europäischer Patente ohne einheitliche Wirkung zuständig sein. Nach diesem Zeitraum wird die Zuständigkeit für alle europäischen Patente, die in den Staaten der Europäischen Union, die das JUB-Abkommen unterzeichnet haben, in Kraft sind, ausschließlich beim JUB liegen.

Folglich muss entschieden werden, ob es im Interesse des Patentinhabers liegt, die Zuständigkeit des JUB zu wählen. Der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents kann nämlich beschließen, die Anrufung des EPG für seine europäische Patentanmeldung oder sein europäisches Patent zu verhindern („Opt-out“ oder „Derogation“). Liegt ein solches „Opt-out“ nicht vor, kann jeder während der Übergangszeit das EPG oder ein zuständiges nationales Gericht mit der Angelegenheit befassen.

Die Opt-out-Erklärung eines Inhabers oder Anmelders eines europäischen Patents ermöglicht es also, den Fall vorwegzunehmen, dass ein Dritter gegen den Inhaber vorgeht, indem er typischerweise eine Nichtigkeitsklage gegen das europäische Patent vor dem EPG erhebt, während der Inhaber oder Anmelder es vorziehen könnte, eine solche Nichtigkeitsklage vor einem (oder mehreren) nationalen Gerichten zu erheben. In einem solchen Fall ist es nicht möglich, von der Zuständigkeit des UPC abzuweichen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass vor dem EPG die Möglichkeit besteht, vorgerichtliche Maßnahmen zu beantragen (Maßnahmen zur Beweissicherung, Hausdurchsuchungen), die Verletzung (einschließlich der Lieferung wesentlicher Mittel) oder die Nichtigkeit festzustellen, Schadensersatz für Lizenzen zu verlangen, einstweilige Maßnahmen und Unterlassungsklagen zu erwirken.

Untersuchung

« Ich habe den Verdacht, dass meine Schutzrechte verletzt werden. Wie kann ich den Beweis antreten?»

Bei einer Schutzrechtsverletzung bereichern sich die Verletzer ungerechtfertigterweise an der Bekanntheit und den Investitionen Ihres Unternehmens.

Somit ist es wichtig, das Prestige Ihres Unternehmens, das durch die Wertminderung Ihres Erzeugnisses gefährdet wird, zu schützen und Ihre IP-Investitionen zu bewerten.

In diesem Zusammenhang führt unsere Kanzlei in Ihrem Auftrag Untersuchungen vor Ort mit dem Ziel durch, möglichst viele Elemente zu ermitteln, anhand derer Sie die Schutz­rechtsverletzung nicht nur nachweisen, sondern auch unterbinden können.

Dank unserer örtlichen Netze und unserer Niederlassung insbesondere in China garantieren wir Ihnen ein bedarfsgerechtes Einschreiten unter Berücksichtigung Ihrer Anforderungen und der Besonderheiten Ihres Unternehmens.

Außerdem führen wir zur Prüfung des Gebrauchs der Marken von Dritten, die Sie für ver­fallen erklärt lassen wollen, auch Untersuchungen zum Gebrauch durch.

Ab ihrer Eintragung und nach einer je nach Rechtsordnung unterschiedlichen Frist besteht nämlich eine Pflicht zum Gebrauch der Marke, die für verfallen erklärt werden kann, wenn ihr Inhaber nicht in der Lage ist, einen ernstlichen Gebrauch des Zeichens nachzuweisen.

Saisie-contrefaçon (vorprozessuale Beweissicherung)

« Ich habe festgestellt, dass eine mögliche Verletzungshandlung vorliegt. Besteht die Verletzungshandlung tatsächlich?»

Dank des Beweissicherungsverfahrens (Saisie-contrefaçon) kann eine Schutzrechtsverlet­zung nachgewiesen werden.

Wir leiten Beweissicherungsverfahren, die dazu dienen, den Nachweis einer Verletzung eines Patents, eines Sortenschutzzertifikats, einer Marke, eines Modells, eines Urheberrechts oder von Software zu erbringen, ein und nehmen daran teil.

Wir kümmern uns um die Vorbereitung der Beweissicherung und ihre reibungslose Durch­führung. Bei ihrer Vorbereitung geht es zunächst darum, den Ort der Beweissicherung und einen mit dieser Art von Auftrag vertrauten Gerichtsvollzieher zu wählen, und dann um die Vorbereitung eines Antrags und eines Beweissicherungsverfügungsentwurfs, die beim zustän­digen Gericht eingereicht werden. Bei der Formulierung der Zwecke der Beweissicherung kommt unsere Fachkenntnis zum Tragen. Des Weiteren sorgen wir auch dafür, dass der Ge­richtsvollzieher alle Informationen und Erläuterungen erhält, anhand derer er seinen Auftrag wirksam ausführen kann. Während der Durchführung der Beweissicherungsmaßnahmen schließlich unterstützen wir den Gerichtsvollzieher als Sachverständige, damit alle Beweis­elemente identifiziert werden, die sich bei der streitigen Auseinandersetzung zu Ihren Gunsten auswirken können.

Unter bestimmten Bedingungen, die wir gerne für Sie prüfen, können Beweissicherungs­maßnahmen im Hinblick auf Schutzrechtsverletzungsverfahren, die im Ausland eingeleitet werden sollen, in Frankreich veranlasst werden.

Kampf Gegen Die Schutzrechtsverletzung

« Ist es möglich, den Import von schutzrechtsverletzenden Erzeugnissen zu erfassen?»

Welche Waffen stehen Ihnen im Kampf gegen die Schutzrechtsverletzung zur Verfügung?

Zunächst können Untersuchungen vor Ort für Sie durchgeführt werden, um so viel wie mög­lich herauszufinden, damit erstens der Nachweis der Patentverletzung erbracht und ihr zwei­tens ein Ende gesetzt werden kann. Eines der wirksamen Mittel zur Zusammenstellung der­artiger Nachweise ist das Kaufzertifikat, das wir in Begleitung eines Gerichtsvollziehers so­wohl vor Ort als auch im Internet ausstellen.

Darüber hinaus wirken wir auch bei der Vorbereitung der Beweissicherung der Schutztrechtsverletzung (saisie-contrefaçon) in Gegenwart eines Gerichtsvollziehers mit. Zu seiner Unterstützung sind wir als Sachverständige tätig, damit alle Beweiselemente identifiziert werden, die sich bei der strei­tigen Auseinandersetzung zu Ihren Gunsten auswirken können.

Wir leiten ferner auch zollamtliche Zurückhaltungsverfahren in die Wege. In Frankreich und anderen Ländern Europas erfolgt dies mittels einer Erklärung Ihrer Rechte und der Merkmale Ihrer Erzeugnisse, wodurch die Zollbehörden in der Lage sind, vermutete schutzrechtsver­letzende Waren zurückzuhalten. Nach der Prüfung der Erzeugnisse leiten wir gegebenenfalls eine Beschlagnahme ein, um anschließend gegen den Verletzer vorgehen zu können.

Unter Berücksichtigung dieser Elemente und insbesondere der erhaltenen Beweise beurteilen wir gemeinsam mit Ihnen, ob die Einleitung eines Schutzrechtsverletzungsverfahrens relevant ist.

Am Rande dieser Lösungen im Kampf gegen die Schutzrechtsverletzung beraten wir Sie zu anderen Vorgehensmöglichkeiten, insbesondere der Einrichtung von Markenüberwachung, dem Einlegen von Einspruch bzw. Widerspruch und dem Einreichen von Nichtigkeitsklagen.